-
1
-
-
3342997901
-
Polizeiliche Bekämpfungsdefizite
-
Vgl. nur Falk, "Polizeiliche Bekämpfungsdefizite" in KRIMINALISTIK 1998, 37 ff. Ergänzend auch Kury/Obergfell-Fuchs, "Kriminalitätsfurcht in Deutschland" in KRIMINALISTIK 1998, 26 ff.
-
(1998)
KRIMINALISTIK
-
-
Falk1
-
2
-
-
3342991045
-
Kriminalitätsfurcht in Deutschland
-
Vgl. nur Falk, "Polizeiliche Bekämpfungsdefizite" in KRIMINALISTIK 1998, 37 ff. Ergänzend auch Kury/Obergfell-Fuchs, "Kriminalitätsfurcht in Deutschland" in KRIMINALISTIK 1998, 26 ff.
-
(1998)
KRIMINALISTIK
-
-
Kury1
Obergfell-Fuchs2
-
3
-
-
84889154215
-
Die Rolle der privaten Sicherheitsdienstleister im kommunalen Bereich
-
Dazu nur Rupprecht, "Die Rolle der privaten Sicherheitsdienstleister im kommunalen Bereich" in DSD 02/1999, 20 ff.
-
DSD 02/1999
-
-
Rupprecht1
-
4
-
-
84889127751
-
Privatisierung der öffentlichen Sicherheit in Fußgängerzonen
-
Näher dazu Krölls, "Privatisierung der öffentlichen Sicherheit in Fußgängerzonen" in NVwZ 1999, 233 ff.
-
(1999)
NVwZ
-
-
Krölls1
-
5
-
-
84889124424
-
-
Vgl. Volkmann in NVwZ 1999, 225 (229).
-
(1999)
NVwZ
, pp. 225
-
-
Volkmann1
-
6
-
-
3242862291
-
Verbrechensbekämpfung in Großbritannien
-
Vgl. insbesondere Walker, "Verbrechensbekämpfung in Großbritannien" in KRIMINALISTIK 1996, 345.
-
(1996)
KRIMINALISTIK
, pp. 345
-
-
Walker1
-
7
-
-
84889152641
-
-
BGH in JA 1998, 539 = StV 1998, 169 = NStZ 1998, 629 = NJW 1998, 1237 (s.a. NJW 1999, 104)
-
BGH in JA 1998, 539 = StV 1998, 169 = NStZ 1998, 629 = NJW 1998, 1237 (s.a. NJW 1999, 104).
-
-
-
-
8
-
-
84889127742
-
-
OLG Frankfurt in NJW 1990, 1308
-
OLG Frankfurt in NJW 1990, 1308.
-
-
-
-
9
-
-
84889111717
-
-
OVG Hamburg in CR 1989, 838
-
OVG Hamburg in CR 1989, 838.
-
-
-
-
10
-
-
84889113149
-
-
OVG Bremen in CR 1990, 801
-
OVG Bremen in CR 1990, 801; dazu auch Götz in NVwZ 1990, 115.
-
(1990)
NVwZ
, pp. 115
-
-
Götz1
-
11
-
-
84889113855
-
-
note
-
Vgl. z. B. Müller in DIE POLIZEI 1997, 77, 78. Er führt an, dass die Videoüberwachung in Form der Bildübertragung ohne gleichzeitige Aufzeichnung schlicht-hoheitliches Handeln i.S.v. § 1 SächsPolG darstellt, da durch bloße Übertragung des Bildes keine Datenerhebung, d. h. Identifizierung von Personen und Sachen, und somit auch kein Grundrechtseingriff möglich ist.
-
(1997)
DIE POLIZEI
, pp. 77
-
-
Müller1
-
12
-
-
84889104441
-
-
note
-
Vgl. Roos in KRIMINALISTIK 1994, 674 (675), der anführt, dass ein Eingriff immer dann vorliegt, wenn eine Videokamera auf einen Bürger gerichtet ist, gleichgültig, ob das Gerät aufnahmebereit ist oder nicht, ob das Bild aufgezeichnet wird oder nicht oder ob das Gerät als bloße Sehhilfe benutzt wird oder nicht. Der Bürger fühlt sich aufgezeichnet. Das allein soll Roos zufolge bereits einen Eingriff begründen.
-
(1994)
KRIMINALISTIK
, Issue.675
, pp. 674
-
-
Roos1
-
13
-
-
84889164460
-
-
Hier wird die Auffassung vertreten, dass von einem Eingriff dann auszugehen ist, wenn durch technische Methoden die Möglichkeit der späteren Individualisierung besteht; vgl. Mokros in POLZEI - heute 03/1996, 101 und OVG Bremen in DVBI. 1990, 1048.
-
(1990)
POLZEI - Heute 03/1996, 101 und OVG Bremen in DVBI
, pp. 1048
-
-
Mokros1
-
14
-
-
84889123800
-
-
note
-
Dazu insbesondere OLG Düsseldorf v. 5. 5. 1997 in NJW-RR 1998, 241. Auch der BGH (Urteil v. 25. 4. 1995 in KRIMINALISTIK 1995, 696) hat Stellung zur privaten Videoüberwachung öffentlicher Flächen bezogen, hierbei aber auch Grenzen aufgezeigt. In dem Fall ging es um die (Video-)Aufzeichnung eines öffentlichen Zugangsweges zu benachbarten Grundstücken. Nachdem vom Weg des Öfteren Unrat auf das eigene Grundstück geworfen worden war, hat die Beklagte einen Teil des Weges mit einer Videoanlage überwacht. Die Unterlassungsklage konnte nur dann Erfolg haben, wenn die skizzierte Videoüberwachung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 823 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Der BGH stellte fest (I. Leits.), dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera auch auf einem öffentlichen Weg einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Ob ein rechtswidriger Eingriff anzunehmen sei, könne nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer, die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter-und Interessenabwägung ermittelt werden. Die Entscheidung des BGH gibt wohl all denen recht, die für entsprechende Aufnahmen von Personen auf öffentlichen Flächen eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fordern.
-
-
-
-
15
-
-
84889121481
-
Im Visier, Videoüberwachung im öffentlichen Raum
-
m.w.N.
-
Vgl. Hofmann, "Im Visier, Videoüberwachung im öffentlichen Raum" in DEUTSCHE POLIZEI 03/1998, 21, 22, m.w.N.
-
DEUTSCHE POLIZEI 03/1998
, pp. 21
-
-
Hofmann1
-
16
-
-
84889114398
-
-
Vgl. auch BVerfGE 8, 276; 9, 147
-
Vgl. auch BVerfGE 8, 276; 9, 147.
-
-
-
-
17
-
-
84889114785
-
-
note
-
Sofern in der Übersichtsaufnahme kein Eingriff gesehen wird, sind entsprechende Videoüberwachungen in allen Ländern rechtlich möglich, in denen nicht vorhandene spezielle Ermächtigungen anwendbar sind und Eingriffsvoraussetzungen definieren (s. Hofmann in DEUTSCHE POLIZEI 03/1998, 22). Ansonsten ist festzustellen, dass in den meisten Ländern ausdrückliche Ermächtigungen für diese allgemeinen Bildübertragungen nicht vorhanden sind. Gegebenenfalls kann durch Auslegung vorhandener Befugnisnormen, durch sogenannte Minusmaßnahmen oder (auch) durch landesspezifische Generalklauseln eine entsprechende Ermächtigung gewonnen werden.
-
DEUTSCHE POLIZEI 03/1998
, pp. 22
-
-
Hofmann1
-
18
-
-
84889135031
-
Videoüberwachung allgemein zugänglicher Flächen
-
Näher dazu Brenneisen/Staack, "Videoüberwachung allgemein zugänglicher Flächen" in POLIZEI forum 09/1998, 47 (51).
-
POLIZEI Forum 09/1998
, pp. 47
-
-
Brenneisen1
Staack2
-
20
-
-
84889140564
-
-
note
-
Mitunter wird angeführt, dass diese Regelungen nicht notwendig seien, da die Bestimmungen zum Einsatz technischer Mittel eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten, vgl. Tetsch/ Temme, Eingriffsrecht, Band 1: Grundlagen und Datenverarbeitung, 1. Aufl. 1998, S. 256. Dem kann nicht gefolgt werden, da die Bestimmungen zum Einsatz technischer Mittel (z. B. § 22 BWPolG) eine gewichtigere Eingriffsqualität statuieren (z. B. durch das Erstellen von Bewegungsbildern) und somit besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen fordern. Im übrigen gebietet der Grundsatz der Normenklarheit eine entsprechende Regelung. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, sollte der Gesetzgeber - auch über einen Grundrechtseingriff hinaus - das regeln, was für die Grundrechtsausübung wesentlich ist
-
(1998)
Eingriffsrecht, Band 1: Grundlagen und Datenverarbeitung, 1. Aufl.
, vol.1
, pp. 256
-
-
Tetsch1
Temme2
-
22
-
-
84889153418
-
-
RdNr. 129. Vgl. aber andererseits den Wortlaut von § 32 Abs. 2 NdsGefAG
-
So zumindest König, Eingriffsrecht, 1. Aufl. 1997, RdNr. 129. Vgl. aber andererseits den Wortlaut von § 32 Abs. 2 NdsGefAG.
-
(1997)
Eingriffsrecht, 1. Aufl.
-
-
König1
-
27
-
-
84889113855
-
-
Zu den Leipziger Überwachungsmaßnahmen s. Müller in DIE POLIZEI 1997, 77 ff.
-
(1997)
DIE POLIZEI
-
-
Müller1
-
29
-
-
84889109249
-
-
(Anm. 5), S. 346
-
Walker, (Anm. 5), S. 346.
-
-
-
Walker1
-
30
-
-
84889105191
-
Doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen
-
Zur Abgrenzung (Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung) insbesondere Czarnecki, "Doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen" in KRIMINALISTIK 1996, 143 ff.; Dörschuck, "Doppelfunktionales Handeln des Polizeivollzugsdienstes" in KRIMINALISTIK 1997, 740 ff., mit Erwiderung von Artzt in KRIMINALISTIK 1998, 353 ff. Zur Rechtsprechung diesbezüglich insbesondere OVG Münster v. 13. 9. 1979 in JZ 1979, 806; VGH Mannheim v. 16. 5. 1988 in KRIMINALISTIK 1988, 612.
-
(1996)
KRIMINALISTIK
-
-
Czarnecki1
-
31
-
-
5244286264
-
Doppelfunktionales Handeln des Polizeivollzugsdienstes
-
Zur Abgrenzung (Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung) insbesondere Czarnecki, "Doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen" in KRIMINALISTIK 1996, 143 ff.; Dörschuck, "Doppelfunktionales Handeln des Polizeivollzugsdienstes" in KRIMINALISTIK 1997, 740 ff., mit Erwiderung von Artzt in KRIMINALISTIK 1998, 353 ff. Zur Rechtsprechung diesbezüglich insbesondere OVG Münster v. 13. 9. 1979 in JZ 1979, 806; VGH Mannheim v. 16. 5. 1988 in KRIMINALISTIK 1988, 612.
-
(1997)
KRIMINALISTIK
-
-
Dörschuck1
-
32
-
-
0347710840
-
-
Zur Rechtsprechung diesbezüglich insbesondere OVG Münster v. 13. 9. 1979 in JZ 1979, 806; VGH Mannheim v. 16. 5. 1988 in KRIMINALISTIK 1988, 612
-
Zur Abgrenzung (Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung) insbesondere Czarnecki, "Doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen" in KRIMINALISTIK 1996, 143 ff.; Dörschuck, "Doppelfunktionales Handeln des Polizeivollzugsdienstes" in KRIMINALISTIK 1997, 740 ff., mit Erwiderung von Artzt in KRIMINALISTIK 1998, 353 ff. Zur Rechtsprechung diesbezüglich insbesondere OVG Münster v. 13. 9. 1979 in JZ 1979, 806; VGH Mannheim v. 16. 5. 1988 in KRIMINALISTIK 1988, 612.
-
(1998)
KRIMINALISTIK
-
-
Artzt1
|