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64149087335
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§12 Abs. 1 BDSG. Das BDSG findet darüber hinaus für private Forschungseinrichtungen Anwendung. Vgl. zum forschungsbezogenen Anwendungsbereich Simitis, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Aufl. 2006, §40, Rdnr. 18.
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§12 Abs. 1 BDSG. Das BDSG findet darüber hinaus für private Forschungseinrichtungen Anwendung. Vgl. zum forschungsbezogenen Anwendungsbereich Simitis, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Aufl. 2006, §40, Rdnr. 18.
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64149124726
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Die Widerruflichkeit ist ausdrücklich normiert in §4 Abs. 2 S. 4 LDSG BW; §4 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BbgDSG; §5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 HmbDSG; §7 Abs. 2 S. 6 HDSG; §8 Abs. 1 S. 6 DSG M-V; §4 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 DSG NRW; §4 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 SDSG; §4 Abs. 3 S. 2 SächsDSG; §4 Abs. 2 S. 4 DSG-LSA; §12 Abs. 2 LDSG SH.
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Die Widerruflichkeit ist ausdrücklich normiert in §4 Abs. 2 S. 4 LDSG BW; §4 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BbgDSG; §5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 HmbDSG; §7 Abs. 2 S. 6 HDSG; §8 Abs. 1 S. 6 DSG M-V; §4 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 DSG NRW; §4 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 SDSG; §4 Abs. 3 S. 2 SächsDSG; §4 Abs. 2 S. 4 DSG-LSA; §12 Abs. 2 LDSG SH.
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64149098996
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BVerfGE 65, 1, 43
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BVerfGE 65, 1, 43.
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64149103806
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Ähnlich Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 94.
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Ähnlich Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 94.
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64149092047
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Die grundsätzliche Widerruflichkeit der Einwilligung befürworten auch Gola/Schumerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, §4a, Rdnr. 18. Allerdings stützt sich ihre Begründung zu sehr auf allgemeine Erwägungen der Rechtsgeschäftslehre (eine einmal erteilte Genehmigung kann wieder zurückgenommen werden) und zu wenig auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Die grundsätzliche Widerruflichkeit der Einwilligung befürworten auch Gola/Schumerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, §4a, Rdnr. 18. Allerdings stützt sich ihre Begründung zu sehr auf allgemeine Erwägungen der Rechtsgeschäftslehre (eine einmal erteilte Genehmigung kann wieder zurückgenommen werden) und zu wenig auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
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64149105637
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S. dazu BVerfGE 65, 1, 41 ff.
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S. dazu BVerfGE 65, 1, 41 ff.
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64149104609
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Vgl. Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 94.
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Vgl. Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 94.
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64149089276
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Fn. 1), §4a, Rdnr. 101
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Fn. 5, §4a, Rdnr. 18
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So Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 101; Gola/Schumerus (Fn. 5), §4a, Rdnr. 18.
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Gola/Schumerus
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Simitis, S.1
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9
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64149125524
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So Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 103, und §20, Rdnr. 39. Bei §§20 Abs. 2 Nr. 1, 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG kommt es darauf an, ob die Speicherung zum aktuellen Zeitpunkt (noch) zulässig wäre. Wird die Einwilligung widerrufen, so wird die ursprünglich zulässige Speicherung unzulässig, und die Löschungspflicht tritt ein.
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So Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 103, und §20, Rdnr. 39. Bei §§20 Abs. 2 Nr. 1, 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG kommt es darauf an, ob die Speicherung zum aktuellen Zeitpunkt (noch) zulässig wäre. Wird die Einwilligung widerrufen, so wird die ursprünglich zulässige Speicherung unzulässig, und die Löschungspflicht tritt ein.
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64149113416
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Ähnlich Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 101.
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Ähnlich Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 101.
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64149089277
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So auch Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 95.
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So auch Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 95.
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64149110984
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Vgl. Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 98.
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Vgl. Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 98.
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64149126689
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So auch Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 103.
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So auch Simitis (Fn. 1), §4a, Rdnr. 103.
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15
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64149085669
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§40 Abs. 2 S. 2 BDSG verlangt eine solche Pseudonymisierung bei der Datenverarbeitung durch Forschungseinrichtungen.
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§40 Abs. 2 S. 2 BDSG verlangt eine solche Pseudonymisierung bei der Datenverarbeitung durch Forschungseinrichtungen.
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64149109345
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Wurden diese Informationen in eine elektronische Datei übertragen, so ist der entsprechende Datensatz dort ebenfalls zu löschen
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Wurden diese Informationen in eine elektronische Datei übertragen, so ist der entsprechende Datensatz dort ebenfalls zu löschen.
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64149101021
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BVerfGE 65, 1, 43 f
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BVerfGE 65, 1, 43 f.
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64149103004
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BGBl. I 2004 S. 2031, 2037. Die Änderung erfolgte nicht erst in der 14. Novelle, wie Wegmann, DuD 2007, 422, behauptet.
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BGBl. I 2004 S. 2031, 2037. Die Änderung erfolgte nicht erst in der 14. Novelle, wie Wegmann, DuD 2007, 422, behauptet.
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64149127480
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Vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Dr. 15/2849, S. 60: Eine Löschung der personenbezogenen Daten des Prüfungsteilnehmers nach Beendigung seiner Teilnahme ist nicht sachgerecht, da die wissenschaftliche Auswertung des zu prüfenden Arzneimittels, die Pflicht zur Vorlage vollständiger Unterlagen bei der Zulassungsbehörde und auch schutzwürdige Interessen des Prüfungsteilnehmers beeinträchtigt werden könnten. So wäre insbesondere im Falle des Bekanntwerdens von Nebenwirkungen des Prüfpräparates eine Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers nach einer Löschung der personenbezogenen Daten nicht mehr möglich.
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Vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Dr. 15/2849, S. 60: "Eine Löschung der personenbezogenen Daten des Prüfungsteilnehmers nach Beendigung seiner Teilnahme ist nicht sachgerecht, da die wissenschaftliche Auswertung des zu prüfenden Arzneimittels, die Pflicht zur Vorlage vollständiger Unterlagen bei der Zulassungsbehörde und auch schutzwürdige Interessen des Prüfungsteilnehmers beeinträchtigt werden könnten. So wäre insbesondere im Falle des Bekanntwerdens von Nebenwirkungen des Prüfpräparates eine Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers nach einer Löschung der personenbezogenen Daten nicht mehr möglich."
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64149084152
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Wegmann, DuD 2007, 422, will den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier lediglich mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) rechtfertigen und übersieht dabei den Schutz von Leben und Gesundheit der Probanden als gewichtigeren Rechtfertigungsgrund.
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Wegmann, DuD 2007, 422, will den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier lediglich mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) rechtfertigen und übersieht dabei den Schutz von Leben und Gesundheit der Probanden als gewichtigeren Rechtfertigungsgrund.
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