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1
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64149096775
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BVerfGE 88, 203
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BVerfGE 88, 203.
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2
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64149109862
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Diese hätte eigentlich fetopathische Indikation heißen müssen, da das Ungeborene nach Abschluss der Organogenese nach acht Wochen der Entwicklung nicht mehr als Embryo, sondern als Fetus bezeichnet wird.
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Diese hätte eigentlich "fetopathische Indikation" heißen müssen, da das Ungeborene nach Abschluss der Organogenese nach acht Wochen der Entwicklung nicht mehr als Embryo, sondern als Fetus bezeichnet wird.
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3
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64149119838
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Die Bezeichnung medizinische Indikation wurde mit dieser letzten Gesetzesänderung in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur weitestgehend von derjenigen der medizinisch-sozialen Indikation abgelöst s. z. B. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, §218a, Rdnr. 26;
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Die Bezeichnung "medizinische Indikation" wurde mit dieser letzten Gesetzesänderung in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur weitestgehend von derjenigen der "medizinisch-sozialen Indikation" abgelöst (s. z. B. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, §218a, Rdnr. 26;
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4
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64149123151
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Gropp, in: MüKo/StGB, Bd. 3, 2003, §218a, Rdnr. 41;
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Gropp, in: MüKo/StGB, Bd. 3, 2003, §218a, Rdnr. 41;
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5
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64149126138
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Nomos-Kommentar, StGB
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2. Aufl, §218a, Rdnr. 81;
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Merkel, in: Nomos-Kommentar, StGB, 2. Aufl. 2005, §218a, Rdnr. 81;
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(2005)
Merkel
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6
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34047244582
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StGB, 53. Aufl, §218a, Rdnr. 20;
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Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, §218a, Rdnr. 20;
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(2006)
Tröndle/Fischer
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7
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64149105135
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Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch und Recht, 2003, S. 87. Damit wird der Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1995 Rechnung getragen, bei der Beurteilung des Vorliegens des Indikationstatbestandes einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr der Schwangeren auch soziale Umstände, nämlich die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren, d.h. familiäre, wirtschaftliche oder sonstige Faktoren, zu berücksichtigen.
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Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch und Recht, 2003, S. 87). Damit wird der Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1995 Rechnung getragen, bei der Beurteilung des Vorliegens des Indikationstatbestandes einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr der Schwangeren auch soziale Umstände, nämlich die "gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren", d.h. familiäre, wirtschaftliche oder sonstige Faktoren, zu berücksichtigen.
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8
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64149124733
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Dies ist nach 22 vollendeten Schwangerschaftswochen p.m., d.h. 20 vollendeten Wochen p.c. der Fall, vgl. Gemeinsame Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin und Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Frühgeburt an der Grenze zur Lebensfähigkeit des Kindes, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 024/019, www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/ 024-019.htm, Zugriff am 9.1.2009. S.a. die Erklärung der BÄK zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik, DÄBI. 1998, A-3013.
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Dies ist nach 22 vollendeten Schwangerschaftswochen p.m., d.h. 20 vollendeten Wochen p.c. der Fall, vgl. Gemeinsame Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin und Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Frühgeburt an der Grenze zur Lebensfähigkeit des Kindes, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 024/019, www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/ 024-019.htm, Zugriff am 9.1.2009. S.a. die Erklärung der BÄK zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik, DÄBI. 1998, A-3013.
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9
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64149110703
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Mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation, s. Rohde/Woopen (Fn. 1); ähnliche Bemühungen zum Aufbau von Beratungsstellen gibt es z.B. in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen.
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Mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation, s. Rohde/Woopen (Fn. 1); ähnliche Bemühungen zum Aufbau von Beratungsstellen gibt es z.B. in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen.
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11
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64149118506
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BÄK und DGGG, Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts aus medizinischer Indikation, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Pränataldiagnostik, www.baek.de/downloads/Vorschlag-Schw-recht.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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BÄK und DGGG, Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts aus medizinischer Indikation, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Pränataldiagnostik, www.baek.de/downloads/Vorschlag-Schw-recht.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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15
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64149101032
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BT-Dr. 11342, im Folgenden: Antrag (Humme).
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BT-Dr. 11342, im Folgenden: Antrag (Humme).
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17
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64149090583
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Vgl. BT-Plenarprotokoll 16/196 v. 18.12.2008, S. 21151 ff.
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Vgl. BT-Plenarprotokoll 16/196 v. 18.12.2008, S. 21151 ff.
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18
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64149085690
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BVerfGE 88, 203, 269. In diesem Zusammenhang steht auch eine in den Entwürfen in unterschiedlicher Weise vorgesehene Erweiterung der Datenerhebung für die Schwangerschaftsabbruchsstatistik des Statistischen Bundesamtes; hierauf kann im Folgenden jedoch nicht eigens eingegangen werden.
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BVerfGE 88, 203, 269. In diesem Zusammenhang steht auch eine in den Entwürfen in unterschiedlicher Weise vorgesehene Erweiterung der Datenerhebung für die Schwangerschaftsabbruchsstatistik des Statistischen Bundesamtes; hierauf kann im Folgenden jedoch nicht eigens eingegangen werden.
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19
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64149090306
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§2a SchKG-E (Singhammer); §2a SchKG-E (Lenke); §2a SchKG-E (Griese).
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§2a SchKG-E (Singhammer); §2a SchKG-E (Lenke); §2a SchKG-E (Griese).
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20
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64149098459
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§13a SchKG-E (Singhammer); §2a Abs. 2 S. 2 SchKG-E (Griese); §13a SchKG-E (Lenke).
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§13a SchKG-E (Singhammer); §2a Abs. 2 S. 2 SchKG-E (Griese); §13a SchKG-E (Lenke).
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21
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64149113710
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§14 SchKG-E (Singhammer); (Griese); (Lenke).
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§14 SchKG-E (Singhammer); (Griese); (Lenke).
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22
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64149120094
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Ziff. II. 2. Antrag (Humme); Ziff. II.1 lit. a Antrag (Tackmann).
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Ziff. II. 2. Antrag (Humme); Ziff. II.1 lit. a Antrag (Tackmann).
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23
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64149108221
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Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung i.d. F.v. 10.12.1985, BAnz. Nr. 60a v. 27.3.1986, zuletzt geändert am 24.3.2003, BAnz. Nr. 126 v. 11.7.2003, in Kraft getreten am 12.7.2003.
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Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung i.d. F.v. 10.12.1985, BAnz. Nr. 60a v. 27.3.1986, zuletzt geändert am 24.3.2003, BAnz. Nr. 126 v. 11.7.2003, in Kraft getreten am 12.7.2003.
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24
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64149104629
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Ziff. II. 3. und 4. Antrag (Humme). Die in dem Antrag ebenfalls verfolgte Absicht, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Familien und Kinder zu verbessern sowie die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen umfassender zu gewährleisten, soll der Vollständigkeit halber erwähnt, kann hier aber nicht weiter diskutiert werden.
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Ziff. II. 3. und 4. Antrag (Humme). Die in dem Antrag ebenfalls verfolgte Absicht, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Familien und Kinder zu verbessern sowie die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen umfassender zu gewährleisten, soll der Vollständigkeit halber erwähnt, kann hier aber nicht weiter diskutiert werden.
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25
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64149092462
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Ziff. II. 5. Antrag (Humme); wohl auch in diesem Sinne zu verstehen ist Ziff. II.1 lit. a Antrag (Tackmann).
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Ziff. II. 5. Antrag (Humme); wohl auch in diesem Sinne zu verstehen ist Ziff. II.1 lit. a Antrag (Tackmann).
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26
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64149118503
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Sickendiek/Engel/Nestmann, Beratung, 3. Aufl. 2008, S. 13.
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Sickendiek/Engel/Nestmann, Beratung, 3. Aufl. 2008, S. 13.
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27
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64149109049
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Zur in diesem Zusammenhang eher im Hintergrund stehenden Beratung durch Hebammen vgl. Lammert/Cramer/Pingen=Rainer/Schulz/Neumann/Beckers/Siebert/ Dewald/Cierpka, Psychosoziale Beratung in der Pränataldiagnostik, Ein Praxishandbuch, 2006, S. 30ff.
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Zur in diesem Zusammenhang eher im Hintergrund stehenden Beratung durch Hebammen vgl. Lammert/Cramer/Pingen=Rainer/Schulz/Neumann/Beckers/Siebert/ Dewald/Cierpka, Psychosoziale Beratung in der Pränataldiagnostik, Ein Praxishandbuch, 2006, S. 30ff.
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28
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64149086809
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Zu ausführlicheren Darstellungen einzelner Aspekte sowie zu den vielfältigen zeitlichen und finanziellen Restriktionen vgl. Feldhaus=Plumin, Versorgung und Beratung zu Pränataldiagnostik. Konsequenzen für die psychosoziale und interdisziplinäre Beratungsarbeit, 2004; sowie Lammert et al, Fn. 23
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Zu ausführlicheren Darstellungen einzelner Aspekte sowie zu den vielfältigen zeitlichen und finanziellen Restriktionen vgl. Feldhaus=Plumin, Versorgung und Beratung zu Pränataldiagnostik. Konsequenzen für die psychosoziale und interdisziplinäre Beratungsarbeit, 2004; sowie Lammert et al. (Fn. 23).
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29
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64149092063
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Der Lesbarkeit halber werden nicht stets weibliche und männliche Berufsbezeichnungen, sondern die jeweils häufiger vorkommenden gewählt
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Der Lesbarkeit halber werden nicht stets weibliche und männliche Berufsbezeichnungen, sondern die jeweils häufiger vorkommenden gewählt.
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30
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64149127756
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Bei Ärzten kommen darüber hinaus fachgebietsspezifische Unterschiede etwa zwischen Gynäkologen und Geburtshelfern, Humangenetikern, Neonatologen, Kinderärzten, Kardiologen etc. hinzu
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Bei Ärzten kommen darüber hinaus fachgebietsspezifische Unterschiede etwa zwischen Gynäkologen und Geburtshelfern, Humangenetikern, Neonatologen, Kinderärzten, Kardiologen etc. hinzu.
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31
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64149099787
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Zur Bedeutung dieser Grundhaltung für die Art und Weise der Diagnosemitteilung in der PND vgl. Baldus, Von der Diagnose zur Entscheidung, 2006, S. 297.
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Zur Bedeutung dieser Grundhaltung für die Art und Weise der Diagnosemitteilung in der PND vgl. Baldus, Von der Diagnose zur Entscheidung, 2006, S. 297.
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32
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64149108781
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Vgl. die Typologie bei Damm, MedR 2006, 1.
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Vgl. die Typologie bei Damm, MedR 2006, 1.
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33
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64149101972
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Außer Betracht bleiben hier die Beratungsanlässe nach der Entscheidung für das Austragen des Kindes und nach der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
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Außer Betracht bleiben hier die Beratungsanlässe nach der Entscheidung für das Austragen des Kindes und nach der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs.
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64149083897
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Prax Kinderpsychol Kinderpsychiat, 734
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Schwerdtfeger, Prax Kinderpsychol Kinderpsychiat 2007, 734.
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(2007)
Schwerdtfeger
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37
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64149097958
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Vgl. Baldus (Fn. 27), S. 299.
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Vgl. Baldus (Fn. 27), S. 299.
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38
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64149127492
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Eine solche Perspektive kann es nicht geben, wenn die diagnostizierte Krankheit oder Behinderung mit dem Überleben nicht vereinbar ist. In der Beratung tritt dann zunächst die Frage in den Vordergrund, welcher Weg (das kann auch das Austragen der Schwangerschaft sein) und welche Gestaltung des Abschieds vom Kind für die Frau und ihren Partner angemessen sind
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Eine solche Perspektive kann es nicht geben, wenn die diagnostizierte Krankheit oder Behinderung mit dem Überleben nicht vereinbar ist. In der Beratung tritt dann zunächst die Frage in den Vordergrund, welcher Weg (das kann auch das Austragen der Schwangerschaft sein) und welche Gestaltung des Abschieds vom Kind für die Frau und ihren Partner angemessen sind.
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39
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64149093976
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BÄK, Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31); Mutterschafts-Richtlinien (Fn. 19). Wesentlich ausführlicher sowie interdisziplinär und interprofessionell ausgerichtet die Erklärung der BAK zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik (Fn. 4).
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BÄK, Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31); Mutterschafts-Richtlinien (Fn. 19). Wesentlich ausführlicher sowie interdisziplinär und interprofessionell ausgerichtet die Erklärung der BAK zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik (Fn. 4).
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40
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64149095298
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DGGG, ARGUS und DEGUM-Stufe III, Ultraschalluntersuchung in der Frühschwangerschaft, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 015/032, www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/015-032.htm, Zugriff am 9.1.2009.
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DGGG, ARGUS und DEGUM-Stufe III, Ultraschalluntersuchung in der Frühschwangerschaft, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 015/032, www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/015-032.htm, Zugriff am 9.1.2009.
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41
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64149132093
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Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik und des Berufsverbands Medizinische Genetik e.V. zur Genetischen Beratung, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 078/001, Zugriff am 9.1.2009;
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Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik und des Berufsverbands Medizinische Genetik e.V. zur Genetischen Beratung, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 078/001, http:// www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/ 078-001.htm, Zugriff am 9.1.2009;
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42
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64149096022
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Wolff/Deutsch/Woopen, Lexikon Bioethik, 1998, S. 29; Eurogentest, Recommendations for genetic counselling related to genetic testing, www.eurogentest.org/web/files/public/unit3/ guidelines%20of%20GC%20final.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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Wolff/Deutsch/Woopen, Lexikon Bioethik, 1998, S. 29; Eurogentest, Recommendations for genetic counselling related to genetic testing, www.eurogentest.org/web/files/public/unit3/ guidelines%20of%20GC%20final.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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43
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64149116286
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Vgl. zum ausführlichen Überblick insbesondere Feldhaus=Plumin (Fn. 24), S. 49 ff.;
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Vgl. zum ausführlichen Überblick insbesondere Feldhaus=Plumin (Fn. 24), S. 49 ff.;
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44
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64149113429
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auch Lammert et al. (Fn. 23);
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auch Lammert et al. (Fn. 23);
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64149086558
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für einen kurzen Überblick Koschorke, Schwangerschaftskonfliktberatung, in: Nestmann/Engel/Sickendiek (Hrsg.), Das Handbuch der Beratung, Bd. 2, 2. Aufl. 2007, S. 1111. Die verschiedenen Träger psychosozialer Beratungsstellen haben in der Regel jeweils eigene Konzepte zu psychosozialer Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik, die im Internet zu finden sind, z.B. über die Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung http:// artemis.bzga.de/pndukw/, Zugriff am 9.1.2009.
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für einen kurzen Überblick Koschorke, Schwangerschaftskonfliktberatung, in: Nestmann/Engel/Sickendiek (Hrsg.), Das Handbuch der Beratung, Bd. 2, 2. Aufl. 2007, S. 1111. Die verschiedenen Träger psychosozialer Beratungsstellen haben in der Regel jeweils eigene Konzepte zu psychosozialer Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik, die im Internet zu finden sind, z.B. über die Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung http:// artemis.bzga.de/pndukw/, Zugriff am 9.1.2009.
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46
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64149113184
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Rohde/Woopen (Fn. 1).
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Rohde/Woopen (Fn. 1).
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47
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64149108225
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Vgl. zur Einführung Sickendieck et al. (Fn. 22);
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Vgl. zur Einführung Sickendieck et al. (Fn. 22);
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48
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64149109050
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sowie ausführlicher Nestmann et al. (Fn. 38).
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sowie ausführlicher Nestmann et al. (Fn. 38).
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49
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64149093193
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Hiermit ist der Arzt gemeint, der die reguläre Schwangerschaftsbetreuung durchführt
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Hiermit ist der Arzt gemeint, der die reguläre Schwangerschaftsbetreuung durchführt.
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50
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64149094473
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Bei der Ultraschalluntersuchung fallen Untersuchung und Diagnosestellung zusammen. Bei einer Laboruntersuchung an entnommenem Material (z.B. Fruchtwasser nach Amniozentese) fallen sie auseinander, was hier jedoch nicht weiter differenziert werden muss. Der Einfachheit halber wird hier davon ausgegangen, dass der die Diagnose stellende Arzt diese auch der Patientin mitteilt, auch wenn in der Praxis durchaus andere Konstellationen auftreten können
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Bei der Ultraschalluntersuchung fallen Untersuchung und Diagnosestellung zusammen. Bei einer Laboruntersuchung an entnommenem Material (z.B. Fruchtwasser nach Amniozentese) fallen sie auseinander, was hier jedoch nicht weiter differenziert werden muss. Der Einfachheit halber wird hier davon ausgegangen, dass der die Diagnose stellende Arzt diese auch der Patientin mitteilt, auch wenn in der Praxis durchaus andere Konstellationen auftreten können.
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51
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64149089521
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Zur Problematik, dass die Schwangere trotz vorliegender Indikation keinen zur Durchführung des Abbruchs bereiten Arzt findet, vgl. Berg/Gembruch/Rohde/Geipel, Geburtsh Frauenheilk 2008, 524.
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Zur Problematik, dass die Schwangere trotz vorliegender Indikation keinen zur Durchführung des Abbruchs bereiten Arzt findet, vgl. Berg/Gembruch/Rohde/Geipel, Geburtsh Frauenheilk 2008, 524.
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52
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64149125271
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Gemeint sind die Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31), die bisher nur in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern durch Implementierung in die Landesberufsordnungen den Status verbindlichen Berufsrechts erlangt haben (s. §13 Abs. 2 BO LÄK HH v. 27.3.2000 i. d. F. v. 20.2.2006 und §13 Abs. 2 BO LÄK MV v. 20.5.2005 i.d.F. v. 3.7.2007). Gänzlich ohne verpflichtenden Charakter ist die Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik (Fn. 4).
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Gemeint sind die Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31), die bisher nur in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern durch Implementierung in die Landesberufsordnungen den Status verbindlichen Berufsrechts erlangt haben (s. §13 Abs. 2 BO LÄK HH v. 27.3.2000 i. d. F. v. 20.2.2006 und §13 Abs. 2 BO LÄK MV v. 20.5.2005 i.d.F. v. 3.7.2007). Gänzlich ohne verpflichtenden Charakter ist die Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik (Fn. 4).
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64149117185
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung über genetische Untersuchungen beim Menschen, http://www.bmg.bund.de/ cln-110/SharedDocs/Downloads/DE/GV/GT/ Gentechnik/ Nationale-20Regelungen/Gendiagnostik-Gesetzesentwurf, templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Gendiagnostik-Gesetzesentwurf.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung über genetische Untersuchungen beim Menschen, http://www.bmg.bund.de/ cln-110/SharedDocs/Downloads/DE/GV/GT/ Gentechnik/ Nationale-20Regelungen/Gendiagnostik-Gesetzesentwurf, templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Gendiagnostik-Gesetzesentwurf.pdf, Zugriff am 9.1.2009.
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54
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64149125536
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Außer Betracht bleiben aufgrund der Konzentration dieses Beitrags auf die Beratungssituation im Folgenden die Vorschläge aus §1 SchKG-E (Singhammer) und §1 SchKG-E (Lenke, die sich auf die Erweiterung des Informationsauftrages der BZgA beziehen, da den Regelungsgegenstand hier ausschließlich Informations-materialien, nicht aber eine Beratung bilden. Auch auf den Antrag (Griese) und den Antrag Tackmann, soweit sie die zu verändernde Lebenssituation von Behinderten betreffen, wird daher im Folgenden nicht eingegangen
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Außer Betracht bleiben aufgrund der Konzentration dieses Beitrags auf die Beratungssituation im Folgenden die Vorschläge aus §1 SchKG-E (Singhammer) und §1 SchKG-E (Lenke), die sich auf die Erweiterung des Informationsauftrages der BZgA beziehen, da den Regelungsgegenstand hier ausschließlich Informations-materialien, nicht aber eine Beratung bilden. Auch auf den Antrag (Griese) und den Antrag (Tackmann), soweit sie die zu verändernde Lebenssituation von Behinderten betreffen, wird daher im Folgenden nicht eingegangen.
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64149112015
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Wie Fn. 19
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Wie Fn. 19.
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64149087571
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Abschnitt A Ziff. 1 Mutterschafts-Richtlinien.
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Abschnitt A Ziff. 1 Mutterschafts-Richtlinien.
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64149133121
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A.l. Mutterschafts-Richtlinien. Als Beratungsanspruch der Frau erfolgt die nähere Erläuterung im Folgenden sub V
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A.l. Mutterschafts-Richtlinien. Als Beratungsanspruch der Frau erfolgt die nähere Erläuterung im Folgenden sub V.
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64149092688
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Ziff. II.1. Antrag (Humme).
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Ziff. II.1. Antrag (Humme).
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59
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64149109610
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Ziff. 4. Antrag (Humme).
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Ziff. 4. Antrag (Humme).
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60
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64149106668
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S. Fn. 44
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S. Fn. 44.
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61
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64149105391
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BÄK, Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31).
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BÄK, Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31).
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62
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64149092914
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Abschnitt 9 der Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen der BÄK (Fn. 31), A-3241. Zu den erheblichen Defiziten in diesem Bereich vgl. BZgA, Schwangerschaftserleben und Pränataldiagnostik, 2006, S. 45ff.;
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Abschnitt 9 der Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen der BÄK (Fn. 31), A-3241. Zu den erheblichen Defiziten in diesem Bereich vgl. BZgA, Schwangerschaftserleben und Pränataldiagnostik, 2006, S. 45ff.;
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63
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64149117949
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sowie Rohde/Woopen (Fn. 1), S. 39f. Diese Ergebnisse bedeuten nicht unbedingt, dass die Frauen nicht ausreichend informiert worden seien; sie zeigen jedoch zumindest, dass die Informationen von den Frauen nicht aufgenommen wurden.
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sowie Rohde/Woopen (Fn. 1), S. 39f. Diese Ergebnisse bedeuten nicht unbedingt, dass die Frauen nicht ausreichend informiert worden seien; sie zeigen jedoch zumindest, dass die Informationen von den Frauen nicht aufgenommen wurden.
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64
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64149107482
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Eine Zweitdiagnose sieht das geltende Recht nicht vor; allerdings rät die BÄK in bestimmten Fällen zur Einholung einer Bestätigung der Diagnose durch einen zweiten Untersucher, Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach PND Fn. 4, A-3015
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Eine Zweitdiagnose sieht das geltende Recht nicht vor; allerdings rät die BÄK in bestimmten Fällen zur Einholung einer Bestätigung der Diagnose durch einen zweiten Untersucher, Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach PND (Fn. 4), A-3015.
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65
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64149100604
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Vgl. Abschnitt 2 der BÄK-Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31), A-3238.
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Vgl. Abschnitt 2 der BÄK-Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Fn. 31), A-3238.
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66
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64149090055
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BÄK und DGGG (Fn. 7), S. 7: Einführung einer Beratungspflicht bei extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus §§ 218a Abs. 2a und b StGB-E i.V. mit 219a StGB-E, s.a. oben, sub III.3
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BÄK und DGGG (Fn. 7), S. 7: Einführung einer Beratungspflicht bei extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus (§§ 218a Abs. 2a und b StGB-E i.V. mit 219a StGB-E, s.a. oben, sub III.3
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64149096528
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Vgl. zur rechtlichen Standardbildung für Beratungshandeln Damm, MedR 2006, 10.
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Vgl. zur rechtlichen Standardbildung für Beratungshandeln Damm, MedR 2006, 10.
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68
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64149088633
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Jeweils §2a Abs. 1 und 2 SchKG-E (Singhammer) und (Griese).
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Jeweils §2a Abs. 1 und 2 SchKG-E (Singhammer) und (Griese).
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69
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64149132091
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§2a Abs. 1 und 2 SchKG-E (Lenke).
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§2a Abs. 1 und 2 SchKG-E (Lenke).
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70
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64149092913
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Jeweils §2a Abs. 4 SchKG-E (Singhammer) und (Griese).
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Jeweils §2a Abs. 4 SchKG-E (Singhammer) und (Griese).
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71
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64149110429
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SchKG-E (Singhammer) (Fn. 8), S. 9.
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SchKG-E (Singhammer) (Fn. 8), S. 9.
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72
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64149105133
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Ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung vorausgesetzt, s. oben, sub IV.l
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Ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung vorausgesetzt, s. oben, sub IV.l.
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73
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64149089520
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Vgl. BT-Plenarprotokoll 16/196 v. 18.12.2008, S. 21151 ff., passim.
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Vgl. BT-Plenarprotokoll 16/196 v. 18.12.2008, S. 21151 ff., passim.
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74
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64149125269
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S. oben, sub III.3
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S. oben, sub III.3.
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75
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64149119045
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S. oben, sub III.3
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S. oben, sub III.3.
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76
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64149124184
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§13a SchKG-E (Singhammer); §13a SchKG-E (Lenke); §Abs. 2 S. 2 SchKG-E (Griese); ausgenommen jeweils der Fall einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren.
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§13a SchKG-E (Singhammer); §13a SchKG-E (Lenke); §Abs. 2 S. 2 SchKG-E (Griese); ausgenommen jeweils der Fall einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren.
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64149093192
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Rohde/Woopen (Fn. 1), S. 134 (Ziff. 7, 10).
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Rohde/Woopen (Fn. 1), S. 134 (Ziff. 7, 10).
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78
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64149122645
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Eine solche Zeit kann auch bei fehlender Überlebensfähigkeit des Ungeborenen für die Entscheidungsfindung sowie für die Vorbereitung des möglicherweise stattfindenden Abbruchs und des Abschieds vom Kind hilfreich sein
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Eine solche Zeit kann auch bei fehlender Überlebensfähigkeit des Ungeborenen für die Entscheidungsfindung sowie für die Vorbereitung des möglicherweise stattfindenden Abbruchs und des Abschieds vom Kind hilfreich sein.
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79
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64149122372
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§218c StGB bezieht sich auf jeden Schwangerschaftsabbruch, also auch den kriminologisch indizierten (§218a Abs. 3 StGB) und den beratenen nach §218a Abs. 1 StGB. Einen Ersatz für die mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz entfallende Beratungspflicht für früher medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche stellt diese Regelung dabei nicht dar: Anders als in jener Regelung, die eine Pflichtberatung auch für indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorsah, ist die Einhaltung der ärztlichen Beratungspflicht des §218c StGB nicht Voraussetzung für einen gemäß §218a Abs. 2 StGB gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch (vgl. diesbezüglich den Entwurf von BÄK und DGGG [Fn. 7], in dem die Wiederherstellung dieses Zustandes vorgesehen ist).
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§218c StGB bezieht sich auf jeden Schwangerschaftsabbruch, also auch den kriminologisch indizierten (§218a Abs. 3 StGB) und den beratenen nach §218a Abs. 1 StGB. Einen Ersatz für die mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz entfallende Beratungspflicht für früher medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche stellt diese Regelung dabei nicht dar: Anders als in jener Regelung, die eine Pflichtberatung auch für indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorsah, ist die Einhaltung der ärztlichen Beratungspflicht des §218c StGB nicht Voraussetzung für einen gemäß §218a Abs. 2 StGB gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch (vgl. diesbezüglich den Entwurf von BÄK und DGGG [Fn. 7], in dem die Wiederherstellung dieses Zustandes vorgesehen ist).
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80
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64149091787
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BVerfGE 88, 203, 290
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BVerfGE 88, 203, 290.
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81
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64149084416
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BVerfGE 88, 203, 293, wobei sich die Entscheidung insbesondere auf die ärztliche Beratung bei verlangtem Abbruch nach Beratungsregelung i.S. der §§218a Abs. 1, 219 StGB i.V. mit SchKG bezieht (BVerfGE 88, 203, 289). Der Gesetzgeber hat die insoweit für erforderlich gehaltene strafrechtliche Ahndung der ärztlichen Beratungspflicht nicht auf die Beratungsregelung beschränkt, sondern auf die Indikationsfälle ausgeweitet, s. oben, Fn. 70.
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BVerfGE 88, 203, 293, wobei sich die Entscheidung " insbesondere" auf die ärztliche Beratung bei verlangtem Abbruch nach Beratungsregelung i.S. der §§218a Abs. 1, 219 StGB i.V. mit SchKG bezieht (BVerfGE 88, 203, 289). Der Gesetzgeber hat die insoweit für erforderlich gehaltene strafrechtliche Ahndung der ärztlichen Beratungspflicht nicht auf die Beratungsregelung beschränkt, sondern auf die Indikationsfälle ausgeweitet, s. oben, Fn. 70.
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82
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64149118226
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BVerfGE 88, 203, 290f.
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BVerfGE 88, 203, 290f.
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83
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64149111512
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Die Strafbarkeit gem. §218c StGB ist gegenüber der aus §218 StGB subsidiär und mithin dann gegeben, wenn ein gem. § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigter Schwangerschaftsabbruch vorliegt.
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Die Strafbarkeit gem. §218c StGB ist gegenüber der aus §218 StGB subsidiär und mithin dann gegeben, wenn ein gem. § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigter Schwangerschaftsabbruch vorliegt.
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84
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64149097957
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§§2a Abs. I, II SchKG-E (Singhammer); §2a Abs. I, II SchKG-E (Griese); §2a Abs. I SchKG-E (Lenke).
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§§2a Abs. I, II SchKG-E (Singhammer); §2a Abs. I, II SchKG-E (Griese); §2a Abs. I SchKG-E (Lenke).
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85
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64149127207
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Ziff. II. 2. Antrag (Humme); Ziff. l.a. Antrag (Tackmann).
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Ziff. II. 2. Antrag (Humme); Ziff. l.a. Antrag (Tackmann).
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86
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64149098460
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Eine Ausnahme bildet insofern §2 Abs. 2 Nr. 5 SchKG-E (Singhammer), der eine Erweiterung des Inhaltes der allgemeinen Beratung um Informationen über das Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind und das Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sowie Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Behindertenverbänden, Verbänden von Eltern behinderter Kinder vorsieht.
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Eine Ausnahme bildet insofern §2 Abs. 2 Nr. 5 SchKG-E (Singhammer), der eine Erweiterung des Inhaltes der allgemeinen Beratung um Informationen "über das Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind und das Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sowie Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Behindertenverbänden, Verbänden von Eltern behinderter Kinder" vorsieht.
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87
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64149117426
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Rohde/Woopen (Fn. 1). In SchKG-E (Griese) ist die Vermittlung in §2a Abs. 2 als ärztliche Pflicht vorgesehen, in SchKG-E (Lenke) soll der Arzt darauf hinwirken, dass die Schwangere das Beratungsangebot auch wahrnimmt, §2a Abs. 1 S. 2.
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Rohde/Woopen (Fn. 1). In SchKG-E (Griese) ist die Vermittlung in §2a Abs. 2 als ärztliche Pflicht vorgesehen, in SchKG-E (Lenke) soll der Arzt "darauf hinwirken, dass die Schwangere das Beratungsangebot auch wahrnimmt", §2a Abs. 1 S. 2.
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88
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64149086283
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Zwar können auch nach §2 Abs. 2 S. 3 SchKG Dritte zur Beratung hinzugezogen werden; gemeint sind damit aber nicht Fachkräfte, sondern Vertrauenspersonen der Schwangeren, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Dr. 13/1850, S. 20.
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Zwar können auch nach §2 Abs. 2 S. 3 SchKG Dritte zur Beratung hinzugezogen werden; gemeint sind damit aber nicht Fachkräfte, sondern Vertrauenspersonen der Schwangeren, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Dr. 13/1850, S. 20.
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64149116284
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§9 Nr. 2 SchKG lautet: Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie [...] insbesondere [...] 2. sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann [...].
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§9 Nr. 2 SchKG lautet: "Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie [...] insbesondere [...] 2. sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann [...]".
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64149091089
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Vgl. den Gesetzesentwurf der Staatsregierung des SchKG-AG und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Dr. 4/9813, sowie das Stenografische Protokoll des Sächsischen Landtages v. 14.1.2008, PD 3.4, Apr 4/7-35 A, http://www.landtag.sachsen.de/de/aktuelles/tagesordnungen-protokolle-des- plenums/beschluesse.do/ nd4567, Zugriff am 9.1.2009.
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Vgl. den Gesetzesentwurf der Staatsregierung des SchKG-AG und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Dr. 4/9813, sowie das Stenografische Protokoll des Sächsischen Landtages v. 14.1.2008, PD 3.4, Apr 4/7-35 A, http://www.landtag.sachsen.de/de/aktuelles/tagesordnungen-protokolle-des- plenums/beschluesse.do/ nd4567, Zugriff am 9.1.2009.
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91
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64149086557
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Hilfreich wäre schon ein auf die Fälle eines pathologischen Befundes nach PND begrenzter derart erweiterter allgemeiner Beratungsanspruch
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Hilfreich wäre schon ein auf die Fälle eines pathologischen Befundes nach PND begrenzter derart erweiterter allgemeiner Beratungsanspruch.
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64149124730
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Fn. 3, §219, Rdnr. 1;
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Eser (Fn. 3), §219, Rdnr. 1;
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Eser
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64149103011
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Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 5
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11. Aufl, §219, Rdnr. 6;
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Kröger (2005), in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 5, 11. Aufl., §219, Rdnr. 6;
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(2005)
Kröger
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64149101709
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Fn. 3, §219, Rdnr. 2 m.w.A, dortiger Fn. 1;
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Merkel (Fn. 3), §219, Rdnr. 2 m.w.A. in dortiger Fn. 1;
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Merkel
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33846660316
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Fn. 3, §219, Rdnr. 1;
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Tröndle/Fischer (Fn. 3), §219, Rdnr. 1;
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Tröndle/Fischer
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64149107749
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so auch Ellwanger, in: Schwangerschaftskonfliktgesetz, 1997, Einf, Rdnr. 6. Missverständlich sind insofern dessen Ausführungen zum Spezialitätsverhältnis zwischen §2 und §5 SchKG, wonach die Konfliktberatung bereits bei Bestehen einer Not-und Konfliktlage, bei der die Schwangere einen Abbruch erwägt, vorgehe (§2, Rdnr. 1). Dies kann auch für Fälle der medizinischen oder kriminologischen Indikation gelten, freilich ohne die Konsequenz, dass sodann eine Pflichtberatung nach §§5f. SchKG durchzuführen wäre.
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so auch Ellwanger, in: Schwangerschaftskonfliktgesetz, 1997, Einf, Rdnr. 6. Missverständlich sind insofern dessen Ausführungen zum Spezialitätsverhältnis zwischen §2 und §5 SchKG, wonach die Konfliktberatung bereits bei Bestehen einer "Not-und Konfliktlage, bei der die Schwangere einen Abbruch erwägt", vorgehe (§2, Rdnr. 1). Dies kann auch für Fälle der medizinischen oder kriminologischen Indikation gelten, freilich ohne die Konsequenz, dass sodann eine Pflichtberatung nach §§5f. SchKG durchzuführen wäre.
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97
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64149099534
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in unmittelbarem Bezug auf die kriminologische Indikation, die in diesem Abschnitt aber in Hinblick auf die fehlende Beratun gspflicht mit der medizinischen Indikation gleichgestellt wird, womit die Aussage als auf beide Indikationen bezogen zu verstehen ist, /, S
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BT-Dr. 13/1850, S. 26 (in unmittelbarem Bezug auf die kriminologische Indikation, die in diesem Abschnitt aber in Hinblick auf die fehlende Beratun gspflicht mit der medizinischen Indikation gleichgestellt wird, womit die Aussage als auf beide Indikationen bezogen zu verstehen ist).
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(1850)
BT-Dr
, vol.13
, pp. 26
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64149108224
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BVerfGE 88, 203, 264
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BVerfGE 88, 203, 264.
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64149124185
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BVerfGE 88, 203, 287
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BVerfGE 88, 203, 287.
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100
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64149102755
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BVerfGE 88, 203, 269
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BVerfGE 88, 203, 269.
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101
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64149103555
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Ziff. II.5. Antrag (Humme); Ziff. II. 2 Antrag (Tackmann).
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Ziff. II.5. Antrag (Humme); Ziff. II. 2 Antrag (Tackmann).
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102
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64149119837
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Mithin eine Kombination und Weiterentwicklung von mehreren Vorschlägen aus den aktuell diskutierten Gesetzesänderungsentwü rfen sowie Anträgen
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Mithin eine Kombination und Weiterentwicklung von mehreren Vorschlägen aus den aktuell diskutierten Gesetzesänderungsentwü rfen sowie Anträgen.
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64149130582
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Diese sollten sich nicht nur auf die sog. Spätabbrüche beziehen, sondern auf die Konflikte im Zusammenhang mit Pränataldiagnostik und zur Diskussion stehenden Schwangerschaftsabbrüchen zu allen Zeitpunkten der Schwangerschaft. Sie sollten sich ebenfalls nicht nur auf genetisch bedingte Erkrankungen oder Behinderungen beziehen
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Diese sollten sich nicht nur auf die sog. Spätabbrüche beziehen, sondern auf die Konflikte im Zusammenhang mit Pränataldiagnostik und zur Diskussion stehenden Schwangerschaftsabbrüchen zu allen Zeitpunkten der Schwangerschaft. Sie sollten sich ebenfalls nicht nur auf genetisch bedingte Erkrankungen oder Behinderungen beziehen.
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64149090584
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Unabhängig von der bestehenden Beratungspflicht aus §218c StGB.
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Unabhängig von der bestehenden Beratungspflicht aus §218c StGB.
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