-
1
-
-
3042573524
-
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen parlaments und des rates vom 25. Juni 2002 über die bewed:ung und bekämpfung von umgebungslärm
-
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewed:ung und Bekämpfung von Umgebungslärm. ABl. EG L 189 (2002), S. 12-25.
-
(2002)
ABl. EG L
, vol.189
, pp. 12-25
-
-
-
3
-
-
84888961371
-
Richtlinien für den lärmschutz an straßen
-
Nr. 7 vom 14. April unter lfd. Nr. 79
-
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen. VkBl. Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
-
(1990)
VkBl
-
-
-
4
-
-
84888974381
-
-
SETRA-CERTU-LCPC-CSTB. Die NMPB-Routes-96 regelt nur die Berechnung der Schallausbreitung und verweist für die Berechnung der Schallemissionen von Straßen auf den Guide du bruit des transports terrestres, fascicule prévision des niveaux sonores, CETUR, "1980". Im vorliegenden Text werden beide Vorschriften zusammen als NMPB-96 bezeichnet
-
Bruit des infrastructures routières - méthode de calcul incluant les effets météorologiques, version expérimentale, NMPB-Routes-96. SETRA-CERTU-LCPC-CSTB. Die NMPB-Routes-96 regelt nur die Berechnung der Schallausbreitung und verweist für die Berechnung der Schallemissionen von Straßen auf den Guide du bruit des transports terrestres, fascicule prévision des niveaux sonores, CETUR, "1980". Im vorliegenden Text werden beide Vorschriften zusammen als NMPB-96 bezeichnet.
-
Bruit des Infrastructures Routières - Méthode de Calcul Incluant les Effets Météorologiques, Version Expérimentale, NMPB-Routes-96
-
-
-
5
-
-
84888956233
-
Empfehlung 2003/613/EG der kommission vom 6. August 2003 über leitlinien für die geänderten vorläufigen berechnungsmethoden für industrie-, flug-, straßen- und eisenbahnlärm und diesbezügliche emissionsdaten, aktenzeichen K(2003) 2807
-
Empfehlung 2003/613/EG der Kommission vom 6. August 2003 über Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßen- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten, Aktenzeichen K(2003) 2807. ABl. EG L 212 (2003), S. 49-64.
-
(2003)
ABl. EG L
, vol.212
, pp. 49-64
-
-
-
7
-
-
84888957950
-
-
Es ist üblich, den Schallleistungspegel einer Quelle über den Schallintensitätspegel an einem Referenzort zu definieren, wodurch die messtechnische Bestimmung der Quellstärke unmittelbar abgebildet wird. Dabei wird die Wahl des Referenzortes durch eine Normierungskonstante berücksichtigt. Im vorliegenden Vergleich wird der Referenzort der RLS-90 verwendet und daher auch deren Normierungskonstante übernommen, die teilweise in Gleichung (21) der RLS-90 als Summand 11,2 enthalten ist. Hinzu kommt die Umrechnungskonstante 10 log(2π) = 8, die bei der zur Umrechnung von Schallintensität in Schallleistung notwendigen Integration über eine die Quelle umspannende Fläche anfällt. Insgesamt ergibt sich für die Konstante damit ein Wert von 11,2 + 8 = 19,2
-
Es ist üblich, den Schallleistungspegel einer Quelle über den Schallintensitätspegel an einem Referenzort zu definieren, wodurch die messtechnische Bestimmung der Quellstärke unmittelbar abgebildet wird. Dabei wird die Wahl des Referenzortes durch eine Normierungskonstante berücksichtigt. Im vorliegenden Vergleich wird der Referenzort der RLS-90 verwendet und daher auch deren Normierungskonstante übernommen, die teilweise in Gleichung (21) der RLS-90 als Summand 11,2 enthalten ist. Hinzu kommt die Umrechnungskonstante 10 log(2π) = 8, die bei der zur Umrechnung von Schallintensität in Schallleistung notwendigen Integration über eine die Quelle umspannende Fläche anfällt. Insgesamt ergibt sich für die Konstante damit ein Wert von 11,2 + 8 = 19,2.
-
-
-
|